Rechtsprechung
LG Leipzig, 27.09.2006 - 01 T 901/06 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,60917) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- Justiz Sachsen
§ 901 ZPO
Fristbeginn sofortige Beschwerde bei Übergabe Haftbefehl
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- AG Göppingen, 04.07.2005 - 1 M 1354/05
Abnahmehindernis für eine eidesstattliche Versicherung: Anforderungen an den …
Auszug aus LG Leipzig, 27.09.2006 - 1 T 901/06
Dies ist nach allgemeiner Ansicht nicht ausreichend, dem anberaumten Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung fernbleiben zu dürfen (vgl. dazu: LG Stuttgart DGVZ 2004, 44; AG Göppingen JurBüro 2005, 551 f.). - OLG Koblenz, 28.11.1989 - 4 W 726/89
Haftanordnung; Kenntniserlangung
Auszug aus LG Leipzig, 27.09.2006 - 1 T 901/06
Gegenteiliger Auffassung (Zustellung des Haftbefehls sei nötig) sind z.B. das LG Düsseldorf (Rpfleger 1980, 75), das OLG Koblenz (JurBüro 1990, 537 ff.) und das OLG Köln (DGVZ 1990, 24). - OLG München, 17.02.1987 - 5 W 3024/86
Auszug aus LG Leipzig, 27.09.2006 - 1 T 901/06
So hat z.B. das OLG München (DGVZ 1987, 73 f.= Rpfleger 1987, 319) dahin entschieden, dass die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Haftanordnungsbeschluss - wenn nicht vorher von Amts wegen zugestellt wurde - jedenfalls zu laufen beginnt, wenn der Gerichtsvollzieher den Haftbefehl gemäß § 909 Abs. 1 S. 2 ZPO dem Schuldner vorzeigt/übergibt.
- LSG Niedersachsen-Bremen, 01.10.2007 - L 11 AY 22/06 Der hiergegen gerichtete verwaltungsgerichtliche und ordentliche Rechtsschutz blieb erfolglos (Urteil des VG Osnabrück vom 5. Dezember 2006, Az: 5 A 282/06; Beschluss vom 19. September 2006, Az.: 5 B 116/06; Beschluss des LG Osnabrück vom 12. Januar 2007, 1 T 901/06(26)).